AGB´s – Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
Die Erbringung der Leistungen erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SHT-Brandenburg (nachfolgend Veranstalter genannt) und nach den im Angebot formulierten Leistungen. Es gelten auf dem gesamten Trainingsgelände die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Aus diesem Grund ist eine Fahrerlaubnis für die jeweilige Kursvariante erforderlich.

§ 2 Preise und Zahlung
Alle Rechnungen sind nach Erhalt zum angegebenen Zahlungsziel ohne Abzug fällig.

§ 3 Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme an Trainingsveranstaltungen des Veranstalters ist nur mit gültiger Fahrerlaubnis möglich. Während des Kurses ist den Anweisungen der Instruktoren im Interesse der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen oder die Regeln der StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann ein Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht. Eine aktive Teilnahme ist nur zulässig, wenn Fahrfähigkeit besteht. Abweichend von den Regeln der StVO besteht absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Ebenfalls ist die Einnahme von Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, nicht zulässig.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Kurse bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu verschieben oder auch abzusagen. In diesem Fall wird der volle Kurspreis dem Teilnehmer erstattet. Teilnehmer an Motorradfahrsicherheitstrainings sind verpflichtet, eine komplette, nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Motorradschutzkleidung zu tragen. Dazu gehören Motorradjacke mit Protektoren, Motorradhose mit Protektoren, Motorradstiefel, Motorradhandschuhe und ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Schutzhelm. Die Mitnahme von Begleitpersonen ist kostenpflichtig. Begleitpersonen nehmen nicht aktiv am Training teil.

§ 4 Versicherungen und Haftung
Jeder Teilnehmer an der Veranstaltung ist verpflichtet, selbst für eine gültige Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und ggf. eine Fahrzeug-Vollversicherung zu sorgen. Es besteht kein Versicherungsschutz seitens des Veranstalters. Auf Anforderung ist jeder Teilnehmer verpflichtet, dem Veranstalter einen Nachweis des Versicherungsschutzes vorzulegen. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz ist die Teilnahme an der Veranstaltung nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen sein. Rote Nummernschilder sind nicht zugelassen. Während einer Veranstaltung auf dem Gelände des SHT-Brandenburg verursachte Schäden (z.B. Umzäunung, Grünflächen) sind vom Verursacher zu tragen. Schäden müssen dem verantwortlichen
Trainer sofort bekannt gegeben werden.

Der Veranstalter haftet nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 5 Datenverwendung
Der Teilnehmer erklärt sich mit der Erhebung von Daten im Rahmen der Buchung einverstanden. Der Teilnehmer kann die Einwilligung zur Speicherung der Daten jederzeit schriftlich wiederrufen.

§ 6 Stornobedingungen
Die Buchung Ihres Trainings gilt als verbindlich. Bei Nichterscheinen des Teilnehmers am vereinbarten Trainingstermin, erfolgt keine Rückerstattung der Kursgebühr. Eine Umbuchung kann bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn gegen eine Gebühr von 25,00 Euro erfolgen, sofern das SHT-Brandenburg
entsprechend freie Termine hat.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

  1. Gerichtsstand ist Oranienburg
  2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.